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Das Grundgesetz regelt die Organisation der Staatsorgane, ihre Kompetenzen und ihr Zusammenwirken bei der Bildung des Staatswillens. Diese Organisations- und Verfahrensregeln sind nach dem Prinzip der staatlichen Gewaltenteilung ausgestaltet worden. Man unterscheidet drei Grundtypen staatlicher Tätigkeit: Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) Rechtsprechung (Judikative). Diese Aufgaben werden von dafür geeigneten Staatsorganen wahrgenommen.
Der Deutsche Bundestag ist als Vertretung des Volkes das oberste gesetzgebende Organ der Bundesrepublik Deutschland. Seine Abgeordneten werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Das Wahlrecht bezieht Elemente der Persönlichkeitswahl in das Verhältniswahlrecht mit ein
Bundestag und Bundesrat
Das Grundgesetz regelt die Organisation der Staatsorgane, ihre Kompetenzen und ihr Zusammenwirken bei der Bildung des Staatswillens. Diese Organisations- und Verfahrensregeln sind nach dem Prinzip der staatlichen Gewaltenteilung ausgestaltet worden. Man unterscheidet drei Grundtypen staatlicher Tätigkeit: Gesetzgebung (Legislative), Vollziehung (Exekutive) Rechtsprechung (Judikative). Diese Aufgaben werden von dafür geeigneten Staatsorganen wahrgenommen.
Der Deutsche Bundestag ist als Vertretung des Volkes das oberste gesetzgebende Organ der Bundesrepublik Deutschland. Seine Abgeordneten werden von den Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Das Wahlrecht bezieht Elemente der Persönlichkeitswahl in das Verhältniswahlrecht mit ein. Eine Hälfte der Abgeordneten wird in direkter Wahl und die andere Hälfte über die Landeslisten der kandidierenden Parteien gewählt.
Der Bundestag, dem über 650 Abgeordnete angehören, hat folgende wichtige Funktionen:
Nach dem Wahlrecht sind nur diejenigen Parteien im Bundestag vertreten, die wenigstens 5% der Stimmen oder drei Direktmandate erhalten haben. Im Deutschen Bundestag sind sechs Parteien vertreten: die Christlich-Demokratische Union (CDU), die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), die Freie Demokratische Partei (FDP), die Christlich-Soziale Union (CSU), die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) und das Bündnis 90/Grüne.
Die Abgeordneten schließen sich entsprechend ihrer Parteizugehörigkeit zu Fraktionen zusammen. Die Stärke der Fraktionen bestimmt die zahlenmäßige Zusammensetzung in den Ausschüssen des Bundestages. Die Abgeordneten sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Deswegen verliert ein Abgeordneter auch dann nicht sein Mandat, wenn er seine Partei verlässt.
Gesetzesentwürfe werden aus der Mitte des Bundestages, durch den Bundes- rat oder durch die Regierung eingebracht. Sie durchlaufen im Bundestag drei Lesungen, bei denen die Entwürfe häufig verändert werden. Die Hauptarbeit der Gesetzesberatung wird heute in den spezialisierten Ausschüssen geleistet. Die entscheidende Abstimmung erfolgt im Plenum in der dritten Lesung. Der Bundesrat, die Vertretung der Länder, wirkt als föderatives Element bei der Gesetzgebung mit. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen oder abberufen. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen. Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohner haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohner fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen sechs Stimmen. Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Bestimmte Gesetze des Deutschen Bundestages bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung muss ihre Gesetzesentwürfe zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zuleiten. Erst dann darf sie diese im Bundestag einbringen. Er hat bei Zustimmungsgesetzen ein Veto- und bei anderen Gesetzen ein Einspruchsrecht, wenn sie vom Bundestag beschlossen worden sind.
Der Bundesrat nimmt dem Bundespräsidenten gemeinsam mit dem Bundestag den Amtseid ab. Sein Präsident ist der Stellvertreter des Bundespräsidenten. Erwirkt bei der Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts mit. Die Hälfte der Mitglieder dieses Gerichts werden von ihm gewählt. Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates sind im Jahre 1992 auf Angelegenheiten der Europäischen Union ausgedehnt worden. Dementsprechend ist auch Art. 52 Abs. 3a eingefügt worden.
Der Bundespräsident
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Er wird für fünf Jahre — mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl — von der Bundesversammlung gewählt. Dieses Verfassungsorgan tritt nur zu diesem Zweck zusammen. Es besteht aus den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und einer gleichen Anzahl von Delegierten, die von den Länderparlamenten bestimmt werden.
In bewusster Abkehr' von der starken Stellung des Reichspräsidenten der Weimarer Republik weist das Grundgesetz dem Bundespräsidenten vor allem eine repräsentative und integrierende Funktion zu. Der Bundespräsident wurde bewusst mit weniger Macht als der Reichspräsident ausgestattet. Bewusst wurde auch seine direkte Wahl durch das Volk nicht beibehalten. Er wird durch die Bundesversammlung gewählt. Durch diese mittelbare Wahl wird der Bundespräsident nicht in Wahlkämpfe verwickelt, in denen sein Image als neutrale und ausgleichende politische Macht verlorengehen kann.
Wählbar ist jeder Deutsche, der das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde“. Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Der Bundespräsident übt die Funktionen eines Staatsoberhauptes aus. Er vertritt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes Verträge mit auswärtigen Staaten, beglaubigt und empfängt die Gesandten. Bei der Regierungsbildung schlägt er einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor. Er ernennt und entlässt die Minister. In bestimmten Fällen — wenn sich im Bundestag keine Mehrheit für einen Kanzlerkandidaten findet oder der Bundestag dem Kanzler das Misstrauensvotum ausspricht — kann er den Bundestag auflösen.
Im Rahmen der Gesetzgebung prüft der Bundespräsident die Übereinstimmung der Gesetze mit der Verfassung und verkündet sie im Bundesgesetzblatt. Darüber hinaus obliegt ihm die Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr. Er übt im Einzelfall für den Bund das Begnadigungsrecht aus. Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland werden von ihm Orden gestiftet und verliehen.
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers und für die Auflösung des Bundestages.
Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten. Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident einer vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Der Bundespräsident ist auch die ausgleichende Gewalt, der Schlichter von Gegensätzen und Wahrer der Einheit.
Die Bundesregierung
Die Bundesregierung ist ein Teil der Exekutive. Ihre Tätigkeit erschöpft sich allerdings nicht darin, den Staat zu verwalten. Sie leitet vielmehr die Politik des Staates, ist also im Gegensatz zu einer normalen Behörde kein bloßes Verwaltungs-, sondern ein politisches Verfassungsorgan. Die Bundesregierung setzt sich aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern zusammen. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten ohne Aussprache gewählt. Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den vorgesehenen Eid.
Das Grundgesetz räumt dem Bundeskanzler eine besonders starke
Stellung ein. Daher wird das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland
als „ Kanzlerdemokratie“ bezeichne
Der Bundeskanzler wird vom Parlament ohne Aussprache gewählt. Damit wird verhindert, dass die Wahl durch endlose Debatten verzögert und das Ansehen des Kanzlers bereits vor seiner Wahl aufgrund der Diskussion über seine Eignung geschmälert wird. Der Bundespräsident schlägt dem Parlament einen Kandidaten vor. Er muss sich daher bei den Parteien vergewissern, welcher Bewerber überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Praktisch stehen die konkurrierenden Kanzlerkandidaten schon seit dem Wahlkampf fest, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt von den Parteien nominiert werden.
Im ersten Wahlgang kann der Kandidat die absolute Mehrheit erreichen. Ist sie erreicht, muss der Bundespräsident den Gewählten zum Kanzler ernennen. Ist sie nicht erreicht, ist niemand gewählt. Nunmehr läuft eine 14-tägige Frist, innerhalb derer beliebig viele Wahlvorgänge möglich sind. Auch hier ist aber nur deijenige gewählt, der die absolute Mehrheit erreicht. Nach Ablauf dieser Frist genügt einem neuen Wahlgang die relative Mehrheit. Trotzdem ist hier wichtig, ob der Gewählte die absolute oder nur die relative Mehrheit erreicht. Hat er die absolute Mehrheit, muss ihn der Bundespräsident ernennen. Hat er nur die relative Mehrheit, so kann er ihn entweder ernennen oder: den Bundestag auflösen.
Der Bundeskanzler und die Minister dürfen kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf oder ähnliche Funktionen ausüben. Die Zahl der Minister ist verfassungsmäßig nicht festgelegt. Jede Bundesregierung kann sie neu bestimmen, wobei bisher die „fünf klassischen Ministerien“ (Inneres, Äußeres, Verteidigung, Finanz, Justiz) stets vertreten waren. Eine besondere Stellung nehmen dabei der Finanzminister und der Verteidigungsminister ein. Der Finanzminister überwacht den Haushalt der anderen Ministerien. Der Verteidigungsminister hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Bundeswehr, solange der Verteidigungsfall nicht eintritt. Im Verteidigungs- fall geht sie auf den Bundeskanzler über.
Die Bundesregierung macht die Politik der BRD, ist an der Gesetzgebung beteiligt und nimmt Verwaltungsaufgaben wahr. Sie trifft die außen- und innenpolitischen Entscheidungen, hat das Recht zur Gesetzesinitiative, kann Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen. Die Bundesregierung hat die Aufsicht über die Länder. Außerdem kontrolliert sie die Bundesbehörden.
Der Bundeskanzler kann den Ministern im Einzelfall keine Weisungen erteilen. Er kann aber darauf bestehen, dass sie seine allgemeine politische Zielrichtung nicht außer Acht lassen. Im äußersten Fall kann er beim Bundespräsidenten ihre Entlassung durchsetzen.
Die Regierung ist gegenüber dem Parlament verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Bundestag kann die Regierung durch ein Misstrauensvotum ablösen. Dieses Misstrauensvotum kann sich jedoch nur gegen den Kanzler und nicht gegen einzelne Bundesminister richten. Der Bundestag kann einen Kanzler (und mit ihm seine Regierung) nur dann ablösen, wenn c-r zugleich mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Bundeskanzler wählt.